Die Stadt soll unangemeldete Versammlungen verbieten

13.1.2022
Augsburg

In Augsburg kamen in den vergangenen Wochen immer wieder Menschen zu sogenannten „Corona-Spaziergängen“ zusammen und protestierten gegen die Maßnahmen der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung zur Eindämmung der Pandemie. Nach unserem Kenntnisstand wurden die als „Spaziergänge“ bezeichneten Demonstrationen / Kundgebungen nicht von einem Veranstalter angemeldet.

Bei diesen „Spaziergängen“ handelt es sich unseres Erachtens in aller Regel um Demonstrationen, für die das Versammlungsrecht gilt. Im Rechtssinne liegt eine „Versammlung“ vor, wenn sich mehrere Personen treffen, um gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, also um etwas zu erörtern oder kundzutun. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dabei nach außen hin wahrnehmbar einen Standpunkt einnehmen oder Stellung beziehen. Dies muss nicht unbedingt ausdrücklich geschehen, sondern kann auch durch die näheren Umstände klar werden – etwa durch ihre bloße Anwesenheit oder die Wahl eines bestimmten Ortes. Verschiedene Umstände können dabei auf den Willen zu einer gemeinsamen Kundgebung hinweisen:

Wenn die Teilnehmer sich im Internet, etwa auf Telegram oder Facebook, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort verabreden, wenn sie Fahnen oder Plakate bei sich tragen, aber auch, wenn die „Spaziergänger“ jetzt auffällig koordiniert eine festgelegte Strecke ablaufen. All das deutet dann darauf hin, dass es sich um eine „Versammlung“ handelt. Gemessen daran dürften für die allermeisten „Corona-Spaziergänge“ die gesetzlichen Regeln für Versammlungen greifen. Die Behauptung, es handele sich nur um einen „Spaziergang“, ändert nichts daran.

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert. Aus verfassungsrechtlicher Sicht genießt dieses Grundrecht besonderen Schutz. Das Bundesverfassungsgericht stuft es als „konstitutiv für den demokratischen Rechtsstaat“ ein. Wie alle anderen Grundrechte gilt natürlich die Versammlungsfreiheit auch in Pandemiezeiten. Genauso wie andere Grundrechte kann aber auch die Versammlungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. So unterliegt eine „Versammlung“ im Sinne des Grundgesetzes immer mehreren Bedingungen: Sie muss friedlich sein, darf also keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen. Auch muss sie ohne Waffen stattfinden. Darüber hinaus müssen laut Versammlungsgesetz Demonstrationen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe, dass sie stattfinden sollen, bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Zudem muss ein „Versammlungsleiter“ benannt werden. Diesen Voraussetzungen werden die „Corona-Spaziergänge“ nicht immer gerecht.

Durch die sog. Spaziergänge ist aus unserer Sicht die öffentliche Ordnung nachhaltig gestört. Das sehen auch andere Kommunen in Deutschland so, darunter auch die Landeshauptstadt München. München zeigt hier eine klare Kante und verbietet per Allgemeinverfügung alle nicht angemeldeten Demonstrationen.

Wie bereits oben dargestellt spricht nichts dagegen, Kritik an den Corona- Maßnahmen auch durch Versammlungen zu äußern. Jeder hat sogar das Recht dazu, jedoch müssen die gesetzlichen Auflagen eingehalten werden. So müssen Versammlungen im Vorfeld angemeldet und genehmigt werden.

Aus diesem Grund stellt die SPD/DIE LINKE-die soziale fraktion den

Antrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, diese Art von unangemeldeten Versammlungen per Allgemeinverfügung (wie in München) zu untersagen.

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